Eingetragene Lebenspartnerschaften und Kinder

Christoph Huebner im Gespräch mit Kunden

Im Bereich des Sozialgesetzbuches ist die Gleichstellung angekommen: Was die Krankenversicherung betrifft, wird die Frage der beitragsfreien Familienversicherung genau wie bei Eheleuten entschieden.

Soweit es Kinder betrifft, ist auch hier nur die Adoption noch ein zu diskutierendes Politikum.

Ist das Kind das leibliche eines der beiden Partner, weiß die Versicherung sofort, wie sie den Fall zu behandeln hat – nämlich genau wie bei Verheirateten. Es ist nicht notwendig, das Stiefkind auch zu adoptieren, um für dessen Versicherung relevant zu sein.

Denn zwar steht im Gesetz, dass bei Verheiratenen ein „mit dem Kind verwandter“ Elternteil relevant ist. Doch einerseits hat dieser Verwandtschaftsbegriff nichts mit einer Blutsverwandtschaft zu tun: Durch eine Adoption wird man ebenso „verwandt“ im Sinne des Gesetzes. Aber nicht einmal diese Adoption ist erforderlich, um maßgebend dafür zu sein, ob das Kind gesetzlich oder privat versichert wird. Denn als verheirateter oder gesetzlich verpartnerter Elternteil wird man als der tatsächlich die Unterhaltslast tragende angenommen – auch wenn es familienrechtlich noch jemand anderen gibt, der gegebenenfalls unterhaltspflichtig ist. Entscheidend ist nur, ob es irgend eine Art von Trauschein gibt.

Ist der auf diese Weise Angetraute privat versichert und verdient mehr, als derjeniger Teil der Partnerschaft, der schon das Sorgerecht für das Kind hat, so ist auch das Kind privat zu versichern, sofern es dies bislang nicht wahr. Oder es kann gegen eigenen Beitrag freiwillig gesetzlich versichert werden. Die Regelungen laufen also komplett analog zu heterosexuellen Beziehungen und Ehen ab. Entsprechend ist auch hier der digitale Berater für Zweifelsfragen zielführend.