Kinderkrankengeld oder Kinderpflegekrankengeld

Christoph Huebner auf der BabyWelt in München

Kinderkrankengeld oder Kinderpflegekrankengeld wird bei der Erkrankung eines Kindes bezahlt, wenn ein Elternteil deswegen nicht zur Arbeit gehen kann.

Das Kinderkrankengeld, wie es in der Corona-Zeit geregelt war: Hier habe ich einen Beitrag zu den Corona-Beschlüssen und den Kind-Krank-Tagen veröffentlicht.

Eine sehr häufig gestellte Frage bei uns im Chat oder per Mail ist die: „Was passiert, wenn mein Kind krank wird und ich mich um die Pflege des Kindes kümmern muss? Unter welchen Voraussetzungen bekomme ich dann ein Kinderkrankengeld weil ich nicht arbeiten kann?“

In kurzen Worten gesagt:

  • Gezahlt wird ein Krankengeld für die Erkrankung eines Kindes bis zu 10 Arbeitstage pro Elternteil bei geteiltem Sorgerecht. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch auf insgesamt maximal 25 Arbeitstage im Kalenderjahr beschränkt.
  • Für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch auf bis zu 20 Arbeitstage je Kind. Der Höchstanspruch im Kalenderjahr beträgt in diesem Fall bis zu 50 Arbeitstage. Sie gelten  auch dann als Alleinerziehend sofern Sie sich mit Ihrem Exmann oder Ihrer Exfrau das Sorgerecht für das leibliche Kind teilen, das Kinder aber überwiegend bei Ihnen im Haushalt lebt und nur alle zwei Wochen am Wochenende den anderen Elternteil besucht.
  • Mit der Zahlung soll der Lohnausfall ausgeglichen werden.
  • Diese Leistung ist zunächst eine Leistung des Arbeitgebers. Nur wenn der nicht bezahlt, dann der gesetzlichen Krankenversicherung (wir empfehlen die HEK). Wenn es im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, ist der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer bis zu 5 Tage bezahlten Sonderurlaub zu gewähren. Erst danach greift die Regelung zum Krankengeld über die gesetzlichen Krankenkassen.
  • Eine vergleichbare Leistung wird von der privaten Krankenversicherung in fast allen Fällen nicht bezahlt bzw. übernommen. Diese bietet dafür aber andere Vorteile und Leistungen.
  • Trotzdem lohnt es sich, genauer hinzuschauen, denn auch das Kinderpflegekrankengeld unterliegt gewissen Bedingungen und sollte nur einer von vielen Faktoren bei der Entscheidung sein.

Im Video: Das Kinderpflegekrankengeld in unter 4 Minuten komplett erklärt

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In welcher Höhe und für welche Dauer wird das Kinderpflegekrankengeld oder das Kinderkrankengeld gezahlt?

Das Kinderpflegekrankengeld wird für die Anzahl von Tagen bezahlt, an denen Sie Ihr erkranktes Kind pflegen und nicht zur Arbeit gehen können. Der Anspruch des Kinderkrankengeldes richtet sich danach, ob Sie verheiratet beziehungsweise in Partnerschaft leben oder Alleinerziehend sind. Alleinerziehende haben einen Anspruch von 20 Tagen und gemeinschaftlich Erziehende von 10 Tagen. Bei mehreren Kindern ist das Kinderkrankengeld auf maximal 25 Arbeitstage je Elternteil beziehungsweise 50 Tage für Alleinerziehende begrenzt.

Das Kinderkrankengeld wird durch die gesetzliche Krankenkasse übernommen. Der Arbeitgeber behandelt dann Ihre Fehltage wie „unbezahlten Urlaub“. Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts bzw. maximal 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG 2023: 4.987,50 Euro pro Monat). Bei schwerkranken Kindern gibt es Ausnahmeregelungen. Hier müssten Sie sich bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse im Detail informieren.

Beispielrechnung für 2023: So viel Kinderkrankengeld gibt es höchstens

  • Freiwillig versicherte Angestellte (Höchstsätze)
  • Monatliche Bezugsgröße
  • Tagessatz (1/30)
  • Erstattungsfähig
  • Max. pro Kind & Jahr
  • Max. pro Jahr
  • Freiwillig versicherte Angestellte (Höchstsätze)
  • 4.987,50 € (BBG brutto!)
  • 166,25 € (brutto!)
  • 116,38 € (70%)
  • 10 Tage
  • 1.163,80 €
  • Allein erziehender Teilzeitbeschäftigter
  • 1.413 € (mtl. Netto)
  • 47,10 € (netto!)
  • 42,39 € (90%)
  • 20 Tage
  • 847,80 €

Wichtig dabei: Das sind die Maximalbeträge, die man zur Erstattung bekommen kann, wenn

  • alle Voraussetzungen erfüllt sind und
  • das Kind jeweils genau zehn bzw. 20 Tage krank ist und nicht weniger, aber auch nicht mehr!

Denn wenn das Kind nur acht Tage krank ist, gibt es entsprechend weniger und wenn es 22 Tage krank ist, gibt es für die Differenz keinerlei Lohnfortzahlung.

Welche Voraussetzung müssen erfüllt werden, um den Anspruch auf Kinderkrankengeld zu erhalten?

  • Sowohl das Kind als auch der zu Hause bleibende Elternteil, der den Lohnausfall hat, müssen gesetzlich versichert sein.
  • Ein ärztliches Attest muss die Notwendigkeit der Pflege des Kindes bestätigen. Für gesetzlich Versicherte gibt es hierfür das Formular Nr. 21: „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“.
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann die Pflege übernehmen kann (beispielsweise weil ebenfalls berufstätig oder selbst erkrankt). Dies betrifft im Zweifelsfall auch Großeltern, die im selben Haushalt leben.
  • Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert.
  • Für die Auszahlung durch die Krankenkasse muss ein Antrag gestellt werden.

Wie verhalten sich die privaten Krankenversicherer in diesem Fall?

Grundsätzlich muss man festhalten, dass über das Sozialsystem der gesetzlichen Krankenversicherung das Kinderkrankengeld beziehungsweise Kinderpflegekrankengeld abgesichert sind. Diese Leistung wird von den privaten Krankenversicherern nicht erbracht. Meistens haben sich Privatversicherte damit ausgeholfen, in dem sie sich (widerrechtlich) selbst krankschreiben lassen.

Eine wirkliche adäquate Abdeckung im Bereich der privaten Krankenvollversicherung oder durch Zusatzversicherungen gibt es bis auf wenige und zum Teil halbherzige Ausnahmen nicht. Eine dieser Ausnahmen wird von der Signal Iduna Krankenversicherung gestellt. Die Bedingungen der Signal Iduna sehen eine Leistung vor, wenn der Elternteil und auch das Kind bei der Signal versichert sind. Dann leistet sie ein Kinderkrankengeld beziehungsweise Kinderpflegetagegeld gemäß den Voraussetzungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Vergleichbares bieten die ARAG, UKV, BBKK, Inter, Generali und Hanse Merkur. Die Barmenia bietet eine Kinderbetreuungspauschale: 200 Euro pro Kalenderjahr werden ab dem 4. Tag der Erkrankung gezahlt, wenn ein Elternteil wegen Betreuung des Kindes nicht arbeiten kann und andere im Haushalt lebende Personen die Betreuung nicht übernehmen können.
Das war’s dann aber auch schon im Markt.

In der Praxis muss man sich die Frage stellen, wie häufig diese Leistung auch in Anspruch genommen wird. Solange sich ein Elternteil noch in Elternzeit befindet und der andere Elternteil normal arbeiten geht, stellt sich diese Frage nicht. Hier übernimmt dann selbstverständlich der zuhause gebliebene Elternteil die Pflege. Die Situation taucht nur dort auf, wo beide Elternteile arbeiten gehen oder bei alleinerziehenden, arbeitenden Eltern.

Demgegenüber steht eine mögliche Beitragsersparnis für die Versicherung des Kindes in der PKV gegenüber der freiwilligen Versicherung in der GKV. Diese Ersparnis gibt es nicht nur, wenn das Kind auch tatsächlich mindestens (oder besser ganz genau) 10 Arbeitstage krank ist, sondern jeden Monat:

  • Monatsbeitrag für Kinder bei der DAK
  • PKV-Beitrag KVS1, HanseMerkur
  • Ersparnis pro Monat
  • Ersparnis pro Jahr
  • 212,19 €
  • 149,37 €
  • 62,24 €
  • 746,88 €

Der hier erwähnte Tarif der HanseMerkur ist ein guter PKV-Kindertarif für Umsteiger aus der Gesetzlichen: Kein Selbstbehalt, Primärarztprinzip, vernünftiges Leistungsniveau. Einen richtig guten Komforttarif gibt es für 151,46 Euro im Monat ohne Selbstbehalt. Das ist immer noch erheblich günstiger, als die Kinder freiwillig gesetzlich zu versichern. Und wer bereit ist, 240 Euro jährlichen Selbstbehalt in Kauf zu nehmen, kann für 104,71 Euro im Monat sein Kind bei der Signal Iduna sehr gut versichern.

Die Leistungen sind in allen genannten Varianten über dem Niveau der GKV, vor allem im Bezug auf die Kieferorthopädie, Brillen etc. Die Beiträge für die „freiwillige“ Mitgliedschaft für Kinder aller deutschen Krankenkassen haben wir hier immer aktuell in einer großen Tabelle aufbereitet.

Zusammenfassung zum Kinderkrankengeld in der PKV:

Diese gesetzliche, soziale Leistung ist ein Vorteil in der gesetzliche Krankenversicherung und kann im Regelfall über die private Krankenversicherung nicht abgesichert werden. Allerdings ist dies ein vergleichbar geringer Vorteil gegenüber den Unterschieden bei Preis und Leistung, die es zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung für Kinder ganz unabhängig von der Inanspruchnahme gibt.

Wir sind Experten (nur) für Kinderkrankenversicherungen und arbeiten unabhängig mit allen am deutschen Markt frei vermittelbaren Gesellschaften zusammen. Gern beraten wir Euch kostenlos am Telefon oder per E-Mail.

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