Mutter in U-Haft: Tochter verliert GKV-Familienversicherung

Mutter im Gefängnis: Krankenversicherung für's Kind

Der häufigste Grund für das Ende der beitragsfreien Familienversicherung ist die Eheschließung der Eltern oder das erstmalige Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze eines Elternteils. Aber es gibt auch ganz andere Fälle.

Wir machen seit vielen Jahren Kinderkrankenversicherungen und sonst nichts. Und irgendwann denkt man, dass man da jetzt alles gesehen hat. Doch im Mai hat eine ungewöhnliche Anfrage das ganze Team in Aufruhr versetzt: Eine junge Mutter mit einem Neugeborenen hat sich drei Tage vor ihrem planmäßigen Haftantritt bei uns gemeldet. Der Grund: Mit Haftantritt endet die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Entsprechend hat sie nun für das Kleinkind dringend nach einem Krankenversicherungsschutz gesucht.

Damit hatten wir uns zuvor noch nie befasst bzw. befassen müssen. Und tatsächlich ist das so: “Da der die Versicherungspflicht begründende Sachverhalt (z. B. sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II) entfällt”, fallen gesetzlich Pflichtversicherte am Tag ihres Haftantrittes aus der Krankenkasse. Denn die ärztliche Versorgung wird entweder direkt in der JVA übernommen und falls das nicht möglich ist, dann die Kosten der Behandlung. Gefangene im Strafvollzug haben nach den §§ 1, 56 ff. StVollzG Anspruch auf Gesundheitsfürsorge.

Doch Angehörige, die zuvor in der beitragsfreien Familienversicherung mit versorgt waren, müssen nun ebenfalls anderweitig versorgt werden. Und weil eine “freiwillige” gesetzliche Versicherung für Kinder um die 180 Euro pro Monat kostet und Kindertarife der privaten Krankenversicherung schon erheblich günstiger zu kriegen sind, war das für die junge Mutter die naheliegendste Lösung.

Entsprechend haben wir hier geeignete Tarife und Versicherer recherchiert und ihr Vorschläge gemacht. Doch es hat sich schnell herausgestellt, dass sie eigentlich mittellos ist und auch sonst niemand mit ausreichender Bonität Versicherungsnehmer des Vertrages werden konnte. Die Zeit zum Haftantrittstermin war dann auch schon verstrichen und wir haben von ihr nicht wieder gehört. ‚
Wir gehen davon aus, dass sich hier eine Härtefalllösung gefunden oder eine Übernahme einer GKV-Mitgliedschaft durch das Sozialamt ergeben hat, weil die stillende Mutter ja gemeinsam mit ihrem Neugeborenen ins Gefängnis gegangen ist.

Die Ausgangslage: Vater privat versichert, Mutter gesetzlich

Manchmal häufen sich seltene Ereignisse. Und so hat mich an einem Freitagabend Mitte Juni ein Vater im Livechat unserer Website angeschrieben, der ein vergleichbares Problem zu lösen hatte: Die Mutter, bei der die gemeinsame Tochter in der gesetzlichen Krankenkasse familienversichert ist (bzw. war), sei „nicht mehr da“. Nach einigen Nachfragen stellte sich heraus, dass sie seit ein paar Wochen in U-Haft sitzt.

Die Eltern sind nicht verheiratet und schon seit längerem getrennt. Die Tochter ist neun Jahre alt und ohne Vorerkrankungen. Der Vater selbst ist Angestellter und bei der Halleschen privat versichert. Da er selbst einen Tarif mit hohem Selbstbehalt hat, gibt es in seinem Arbeitgeberanteil noch genug Luft für den Kindertarif: Von den insgesamt möglichen 323,03 Euro (im Jahr 2018) für die PKV waren noch fast 100 Euro unverbraucht.

Die Mutter hat dem Vater rechtzeitig vorher eine Vollmacht eingeräumt, um während ihrer Abwesenheit über alle Fragen, die das Kind betreffen, alleine zu bestimmen.

Das haben wir geprüft: Gesetzliche Grundlage, Versicherbarkeit, Terminkette und passende PKV-Kindertarife

Zuerst habe ich mir die Frage gestellt: Gelten für eine Untersuchungshaft die selben Regeln wie für einen regulären Vollzug nach rechtskräftiger Verurteilung? Schließlich kann eine U-Haft genauso plötzlich wieder enden wie sie begonnen hat. Doch das Sozialversicherungsrecht ist da eindeutig: Im § 16 des fünften Sozialgesetzbuches ist das  Ruhen des Anspruchs definiert. In Absatz 1, Satz 1, Nr. 4 geht es um den Freiheitsentzug und die Untersuchungshaft ist ausdrücklich erwähnt – sogar als erster Punkt. In Sommers Gesetzeskommentar steht in Randziffer 19 klar:

Eine Ruhen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 tritt ein, wenn eine freiheitsentziehende Maßnahme durchgeführt wird und gleichzeitig ein Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz oder eine sonstige Gesundheitsfürsorge besteht. Es soll auch hier eine Doppelversorgung vermieden werden. Die Vorschrift betrifft Gefangene in Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO), einstweilig Untergebrachte (§ 126a StPO) sowie Gefangene, gegen die eine Freiheitsstrafe (§§ 38 f. StGB) oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB) vollzogen wird.

Randziffer 22 führt weiter aus:

Untersuchungsgefangene, einstweilig Untergebrachte sowie Jugendliche im Jugendstrafvollzug erhalten zwar keine Gesundheitsfürsorge nach §§ 56 ff. StVollzG (vgl. § 1 StVollzG), jedoch tatsächlich „sonstige“ Gesundheitsfürsorge in gleichem Umfang (vgl. gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen v. 9.12.1988, S. 39). Auch hier kommt es daher zum Ruhen der Leistungsansprüche nach dem SGB V.

Soweit also klar: Es muss eine neue Lösung her. Die gesetzliche Krankenkasse schmeißt das Kind zwar nicht einfach raus. Denn die Krankenversicherungspflicht in Deutschland sorgt dafür, dass niemand mehr unversichert sein kann. Krankenversicherungen dürfen Versicherte nur entlassen, wenn eine Folgeversicherung nachgewiesen ist. In diesem Fall bedeutet das aber: Freiwillige Versicherung gegen eigenen Beitrag. Und der ist für gesunde Kinder im Bezug auf das Preis-Leistungs-Verhältnis immer die erheblich teurere Option.

Mit dem Kind wurden alle U-Untersuchungen und Impfungen altersgerecht durchgeführt, es gibt keine Auffälligkeiten, krankhaften Befunde oder angeratenen Behandlungen. Aus dieser Perspektive gab es also keine Einschränkungen bei der Wahl der in Frage kommenden privaten Versicherer oder Tarife.

Schwieriger war es schon, den richtigen Termin für den Versicherungsbeginn festzustellen: Der Termin des “Statuswechsels”, nämlich des Verlustes des Zugangsrechtes zur beitragsfreien Familienversicherung war für den Vater nicht so ohne Weiteres zu bestimmen, weil er über den Tag der Inhaftierung keine Informationen hatte. Davon hat er nur nachträglich zufällig mitbekommen.

Mit dem Statuswechsel geht ein Sonderkündigungsrecht der GKV einher: Innerhalb von 2 Monaten kann man problemlos wechseln. Danach nur noch fristgerecht: Mit zwei Monaten Kündigungsfrist zum Monatsende.

Ausgangspunkt für den richtigen Kindertarif ist für uns immer der Elternversicherer. Der Grund dafür: Nicht alle Versicherer nehmen Kinder an, wenn deren Eltern dort nicht auch versichert sind. Bei dem Versicherer, der schon einen Elternteil privat vollkrankenversichert, gibt es aber keine Restriktionen in Bezug auf die Annahmerichtlinien. Hier war das also die Hallesche, die im Übrigen zu den Versicherern gehört, die Kinder ab Geburt auch alleine versichern.

Das haben wir vorgeschlagen

In den meisten Fällen wollen Eltern, deren Kinder zuvor beitragsfrei gesetzlich versichert waren, anschließend einen privaten Kindertarif, der von seinem Leistungsniveau nicht unbedingt weit über dem der gesetzlichen Krankenkasse liegen muss. Dafür sind diese Kunden oft sehr beitragssensibel, vor allem wenn es mehrere Kinder zu versichern gilt.

Die passenden PKV-Kindertarife: Hallesche und Signal Iduna

Unser Bestseller in diesem Zusammenhang ist der Komfort 1 der Signal Iduna – zumindest, wenn das Kind mindestens vier Jahre alt ist. Denn jüngere Kinder nimmt die Signal Iduna nicht an, wenn deren Eltern nicht dort versichert sind. Dieser Tarif kostet 95,12 Euro im Monat und hat einen jährlichen Selbstbehalt von 240 Euro (für Kinder bis 19, darüber das Doppelte). Dass der Tarif trotz seines günstigen Preises die stationäre Behandlung im 2-Bett-Zimmer sowie Chefarztbehandlung erstattet und für die Kieferorthopädie stolze 100 Prozent, macht ihn zu einem echten Preis-Leistungs-Highlight. Entsprechend war dieser Tarif für den Vorschlag quasi gesetzt.

Ein anderer häufig gewählter Tarif von GKV-Wechslern, die sich nicht auf Selbstbehalte einlassen wollen, ist der StartFit (KVS) der HanseMerkur: Für 128,98 Euro im Monat ist hier alles ziemlich kalkulierbar. Ein Primärarzttarif mit anständigem Leistungsumfang, aber erst einmal nur Regelleistungen im Krankenhaus und nur 80 Prozent Erstattung für kieferorthopädische Leistungen. Dafür sind hier Kinder direkt ab Geburt alleine versicherbar.

Nun kennt der Vater aber seine Tochter schon seit fast zehn Jahren und weiß, dass ihre Gesundheit ziemlich robust ist und sie außer zu den Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen eigentlich nie zum Arzt muss. Daher ist im nicht wichtig, keinen Selbstbehalt zu haben.

Weil er darüber hinaus als Angestellter seinen Arbeitgeberanteil auf seinen eigenen PKV-Beitrag noch nicht ganz ausgereizt hat, kam hier noch eine Besonderheit in Frage, die wir unter anderen Umständen nicht empfehlen: Tarife mit Sofortverrechnung einer garantierten Beitragsrückerstattung (BRE) bei Leistungsfreiheit. Interessant sind diese vor allem für Angestellte, die ihre Arbeitgeberzuschüsse noch nicht voll ausnutzen und die ganz gut einschätzen können, dass ihre Kinder soweit gesund sind. Denn die Verrechnung findet nur auf den Arbeitnehmeranteil statt.

Die HanseMerkur hat so etwas in ihrem  Hochleistungstarif BusinessFit (AZP). Und eben die Hallesche in allen ihren drei Tarifstufen Primo (Einsteigertarife mit Primärarztprinzip und Mehrbettzimmer im Krankenhaus), KS (Komforttarife mit freier Arztwahl und Mehrbettzimmer im Krankenhaus) und NK (Hochleistungstarife mit freier Arztwahl, Einzelzimmer und privatärztlicher Versorgung).

So sahen – auf das für diese Betrachtung Wesentliche reduziert – die drei Tarife aus, die wir dem Vater also hier anhand seiner Vorgaben herausgesucht und im Detail ausführlich (in einem Dokument mit 35 Seiten) gegenübergestellt haben:

Signal Iduna Hallesche Hallesche
Tarif: Komfort 1 Primo.Bonus, URZ KS.Bonus, URZ
Regulärer Monatsbeitrag: 95,12 Euro 137,27 Euro 136,85 Euro
Jährlicher
Selbstbehalt:
240,00 Euro 0,00 Euro
(effektiv: 360 Euro)
0,00 Euro
(effektiv: 720 Euro)
Arbeitgeberanteil: 47,56 Euro 68,63 Euro 68,43 Euro
Garantierte BRE zur
Sofortverrechnung bei
Leistungsfreiheit:
0,00 Euro 30,00 Euro 60,00 Euro
Arbeitnehmeranteil: 47,56 Euro 68,63 Euro 68,43 Euro
Arbeitnehmeranteil effektiv
bei Leistungsfreiheit:
47,56 Euro 38,63 Euro 8,43 Euro

Das richtige Vorgehen im Bezug auf Termine und Reihenfolge

Zunächst ist der Ball hier beim Vater: Er muss herausfinden, wann die Untersuchungshaft der Mutter tatsächlich begonnen hat und mit der GKV des Kindes klären, zu welchem Termin diese sie entlässt. Zu diesem Termin kann dann der Beginn der Folgeversicherung beantragt werden. Mit dem Statuswechsel gibt es ein Sonderkündigungsrecht. Nur wie die GKV das genau handhabt, wenn der Termin des Statuswechsels nicht einfach ermittelbar ist, muss man mit den Kollegen dort am besten telefonisch besprechen. Eine Kündigung zum nächsten Monatsersten sollte aber in diesem Fall problemlos machbar sein. Dann kann anschließend in Ruhe aussortiert werden, wie lange die Tochter nun wirklich in der Zwischenzeit “freiwillig” gesetzlich versichert war und für welchen Zeitraum entsprechend Beiträge nachzuentrichten sind.

Effektiv können Maßnahmen zur Kündigung des Vorversicherers und die Vorbereitungen zur neuen Versicherung parallel verlaufen: Wir können bereits anhand der Gesundheitsunterlagen (bei Kindern: das U-Heft, sofern dort Befunde oder Auffälligkeiten vermerkt sind) die Versicherbarkeit im Wunschtarif im Rahmen einer anonymen Risikovoranfrage prüfen. Das ist übrigens bei uns ein Standard-Vorgehen, das leider nicht zur Praxis vieler PKV-Vermittler gehört. Und auch das Antragsverfahren kann schon laufen, denn wirksam wird der Wechsel erst, wenn auf den selben sowohl die Kündigung des Vorversicherers bestätigt als auch die Annahme des Folgeversicherers erklärt ist.

So hat sich der Vater entschieden

Der niedrige Effektivbeitrag des KS.Bonus der Halleschen hat den Vater am Ende überzeugt und für diesen haben wir den Antrag vorbereitet. Dazu hat er von der GKV die telefonische Aussage erhalten, dass diese das Kind unkompliziert zu dem Stichtag entlassen würde, zu dem eine Folgeversicherung nachgewiesen wird. Wir haben uns entsprechend für den nächsten Ersten, also den 1. Juli 2018, entschieden.

Der zeitliche Ablauf

Nach der Beratung und der Entscheidungsfindung lief die Sache so:

  • Donnerstag, 21. Juni: Antragsunterlagen per E-Mail an den Vater versandt (das Antragsformular und alle vorvertraglichen Pflichtinformationen wie die Verbraucherinformationen, das Produktinformationsblatt oder die allgemeinen Versicherungsbedingungen).
  • Samstag, 23. Juni: Antrag vom Kunden zurück – per E-Mail, als Scann. Papier versuchen wir seit Jahren zu vermeiden und zum Glück brauchen wir die Unterlagen auch nicht mehr im Original. Entsprechend reicht uns ein gut lesbares PDF für den weiteren Prozess.
  • Montag, 25. Juni: Ich habe die Antragsunterlagen geprüft, gegengezeichnet und beim Versicherer eingereicht.
  • Etwa eine Woche später gab es eine kleine Nachbearbeitung der Halleschen, weil sie weitere Details bei einer Gesundheitsfrage haben wollte. Hier reichte eine einfache Erklärung des Kunden, die er auch am Folgetag bereits an uns übersandt hat.
  • Donnerstag, 12. Juli: Annahme durch die Gesellschaft, telefonisch mitgeteilt und direkt an den Kunden weiter gegeben.

Leider hat die Hallesche derzeit hier sehr lange Bearbeitungszeiten, die auch noch verzögert wurden, weil das Dokument der Nachbearbeitung zunächst in der Abteilung der Bestandsverwaltung und nicht bei den Neuanträgen gelandet ist. Üblicherweise sind Neuanträge aber innerhalb von zwei bis drei Arbeitstagen final erledigt. Von der Barmenia haben wir kürzlich innerhalb von drei Stunden eine Annahmeerklärung gehabt.

Hier war aber alles noch im Rahmen, denn die GKV als Vorversicherer kann jetzt mit der neuen Police rückwirkend zum 30.6. beendet werden.

Tippgeber-Cashback für die Schwester

In diesem Fall hatte der Vater vor der Kontaktaufnahme zu uns mit seiner Schwester gesprochen, die uns nach kurzer Internetrecherche für ihn gefunden und ihn auf unsere Expertise aufmerksam gemacht hat. So werden wir uns bei ihr mit dem Tippgeber-Cashback von 4 Monatsbeiträgen aus der Abschlussprovision bedanken. Die Berechnungsgrundlage hierfür ist übrigens nicht der Effektivbeitrag von 8,43 Euro, sondern der volle Beitrag in Höhe von 136,85 Euro. Entsprechend wird die Tippgeber-Provision hier 547,40 Euro betragen und nach Eingang der Abschlussprovision bei uns – in der Regel sechs bis acht Wochen nach dem technischen Versicherungsbeginn (also der beantragte Beginn und die erste Beitragszahlung) – automatisch an die Tippgeberin ausgezahlt.

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